Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich, Begriffe

(1) Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen Hanware GmbH – Softwareentwicklung und Vertrieb, Oerweg 12, 45657 Recklinghausen, Deutschland (nachfolgend „Hanware“) und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) über Lieferung, Lizenzierung und/oder Betrieb von Softwareprodukten (z. B. Hanware Business ERP, Hanware Cloud ERP, Hanware Cash, Hanware MassMail) sowie begleitende Dienstleistungen (Installation, Schulung, Support, Wartung, Consulting).

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn Hanware ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

2. Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist – je nach Angebot/Auftragsbestätigung – die zeitlich oder unbefristet eingeräumte Nutzung von Hanware-Software als On-Premises-Lizenz (Installation beim Kunden) und/oder als Cloud/Web-Service (Zugriff via Browser), einschließlich der jeweils vereinbarten Module und Benutzer/Lizenzen, sowie ggf. Wartungs- und Supportleistungen.

(2) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus Angebot, Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung und ggf. Service-Level-Agreement (SLA).

3. Lieferung, Installation, Abnahme

(1) Hanware liefert die Software in ausführbarer Form (Object Code) und stellt – sofern vereinbart – Installations-/Einrichtungsleistungen zur Verfügung. Source Code wird nicht geschuldet.

(2) Erfordert der Vertrag eine Abnahme (z. B. bei Dienstleistungen/Customizing), erklärt der Kunde die Abnahme nach erfolgreichem Test bzw. spätestens zehn (10) Kalendertage nach Bereitstellung, sofern keine wesentlichen Mängel gemeldet werden. Die produktive Nutzung gilt als Abnahme.

4. Nutzungsrechte (Lizenz), Lizenzmodelle

(1) Hanware räumt dem Kunden ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und – sofern nicht abweichend vereinbart – räumlich auf die EU/EWR beschränktes Nutzungsrecht an der Software ein. Das Nutzungsrecht ist auf die einkontraktierten Lizenzarten, Nutzer-/Geräteanzahlen und Instanzen beschränkt.

(2) Zulässig sind Vervielfältigungen, die für den vertragsgemäßen Betrieb erforderlich sind, sowie eine (1) Sicherungskopie. Eine Weitergabe, Vermietung, Verpachtung, Timesharing oder sonstige Überlassung an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung von Hanware unzulässig.

(3) Reverse Engineering, Dekompilierung und Disassemblierung sind nur im gesetzlich zwingend zulässigen Umfang (§§ 69d, 69e UrhG) erlaubt.

5. Open-Source-Komponenten

Die Software kann Open-Source-Komponenten enthalten. Deren Nutzungsbedingungen (Lizenzen) werden eingehalten und dem Kunden zugänglich gemacht; sie gehen für die jeweiligen Komponenten den vorliegenden AGB vor.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt rechtzeitig alle notwendigen Informationen, Zugänge und Testdaten bereit und sorgt für eine geeignete Systemumgebung (Hardware, Betriebssystem, Datenbank, Netzwerk, Browser) gemäß den Systemvoraussetzungen.

(2) Der Kunde trifft angemessene Datensicherungsmaßnahmen (regelmäßige, funktionsfähige Backups) und testet Notfall-Rücksicherungen. Er schützt Zugangsdaten vor dem Zugriff Dritter.

7. Preise, Vergütung, Zahlung

(1) Preise ergeben sich aus Angebot/Auftragsbestätigung und verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen binnen vierzehn (14) Kalendertagen ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§§ 286, 288 BGB); Hanware kann die Leistung bis zum Ausgleich zurückbehalten.

8. Wartung, Updates und Support

(1) Wartung/Support (z. B. Fehlerbehebung, Updates/Upgrades, Hotline/Helpdesk) werden – soweit vereinbart – gemäß SLA erbracht. Ohne Wartungsvertrag besteht kein Anspruch auf Updates/Upgrades.

(2) Hanware ist berechtigt, Updates/Upgrades bereitzustellen, die Funktionsumfang und technische Anforderungen angemessen ändern, soweit die Kernfunktionen erhalten bleiben.

9. Gewährleistung (Sach- und Rechtsmängel) – B2B

(1) Hanware gewährleistet, dass die Software die in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Hauptfunktionen im Wesentlichen erfüllt. Nicht als Mangel gelten geringfügige Abweichungen, die die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.

(2) Bei Sachmängeln leistet Hanware zunächst Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung/Update). Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder – bei wesentlichem Mangel – vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz richtet sich nach Ziff. 10.

(3) Mängel sind mit nachvollziehbarer Beschreibung (Logs/Screenshots) zu rügen. Gewährleistungsansprüche verjähren in zwölf (12) Monaten ab Bereitstellung/Abnahme, es sei denn, es gilt gesetzlich zwingend eine längere Frist (z. B. bei Arglist).

10. Haftung

(1) Hanware haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie.

(2) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

11. GoBD/TSE, gesetzliche Vorgaben

(1) Hanware stellt Funktionen zur Verfügung, die die Umsetzung gesetzlicher Vorgaben (z. B. GoBD, KassenSichV/TSE, DSFinV-K, E-Rechnung) unterstützen, soweit dies vertraglich vereinbart ist (z. B. Hanware Cash/TSE-Anbindung, ZUGFeRD/XRechnung).

(2) Für die rechtssichere organisatorische Umsetzung (z. B. Verfahrensdokumentation, ordnungsgemäße Nutzung der TSE, Einhaltung von Aufbewahrungs-/Exportpflichten) ist der Kunde verantwortlich.

12. Datenschutz, Vertraulichkeit

(1) Die Parteien wahren die anwendbaren Datenschutzgesetze (insb. DSGVO, BDSG). Soweit Hanware personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung (Art. 28 DSGVO).

(2) Vertrauliche Informationen sind geheim zu halten. Dies gilt nicht für Informationen, die ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt sind.

13. Laufzeit, Kündigung, Beendigung

(1) Bei unbefristeten On-Prem-Lizenzen bleibt das Nutzungsrecht im eingeräumten Umfang bestehen; Wartung/Supportverträge laufen separat.

(2) Bei zeitlich befristeten Lizenzen/Cloud-Leistungen gilt die vereinbarte Laufzeit; danach automatische Verlängerung um die jeweilige Verlängerungsperiode, sofern nicht mit der vertraglich vereinbarten Frist zum Laufzeitende gekündigt wird.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Nach Vertragsende sind Nutzungen einzustellen; Hanware wird kundenseitig gespeicherte Cloud-Daten gemäß Vereinbarung/gesetzlichen Fristen löschen oder zur Verfügung stellen.

14. Exportkontrolle, Compliance

Der Kunde beachtet Export-, Sanktions- und Embargovorschriften sowie gesetzliche Vorgaben bei Einsatz und Weitergabe der Software.

15. Schlussbestimmungen

(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und – sofern der Kunde Kaufmann ist – ausschließlicher Gerichtsstand ist Recklinghausen.

(3) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt die gesetzliche Vorschrift; im Übrigen soll eine wirksame Regelung gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

Stand: März 2025